Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NKF Einführungsgesetz NRW

NKFEG NRW

§ 9 Weitergeltung von Vorschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für Gemeinden und Gemeindeverbände, die ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in der Zeit vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum Beginn des Haushaltsjahres nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach § 1 Abs. 3 in Teilschritten erfassen, finden für die nicht umgestellten Aufgabenbereiche die Vorschriften der Gemeindeordnung, der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

§ 8 § 10